Gasthof Alpenverein
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Meldedaten
Als Gast sind Sie nach dem österreichischen Meldegesetz verpflichtet, sich bei uns mit den in § 5 und § 10 Meldegesetz genannten Daten anzumelden.
Folgende Daten sind davon betroffen: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland, Adresse samt Postleitzahl, Anreise- und Abreisdatum; bei Gästen aus dem Ausland ist die Angabe des Reisedokuments (Art, Nummer, Ausstellungszeitpunkt, ausstellende Behörde) verpflichtend.
Wir werden diese Daten aufgrund der uns auferlegten gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 19 Meldegesetz-Durchführungs-Verordnung in einem Gästeverzeichnis führen und für die Dauer von 7 (sieben) Jahren speichern, soweit die Daten nicht für andere Zwecke, die in dieser Datenschutzerklärung genannt sind, länger verarbeitet werden (z.B. können Sie Ihr Einverständnis für den Erhalt von Marketingaktionen gegeben haben).
Die Daten für An- und Abreise in Verbindung mit dem Herkunftsland werden gemäß § 6 Tourismus-Statistik-Verordnung an die Gemeinde, in dem sich unser Beherbergungsbetrieb befindet, weiter geleitet. Dem jeweiligen Tourismusverband (TVB), dem wir angehören, und/oder der Gemeinde sind auch aggregierte Daten über Anzahl der Nächtigungen und der Personen, die zur Zahlung der Aufenthaltsabgabe verpflichtet sind, zu übermitteln. Dies geschieht auf Grundlage des lokalen Aufenthaltsabgabe-Gesetzes.
Die diesbezüglichen Verarbeitungen basieren auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Zusätzlich leiten wir an den jeweiligen Tourismusverband (TVB) und/oder die jeweilige Gemeinde die von Ihnen angeführte Postleitzahl (in pseudonymisierter bzw. anonymisierter Form) für statistische Zwecke zur Erstellung und Auswertung von Herkunfts-Statistiken durch den TVB weiter. Diese Weiterleitung beruht auf Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Sie können dagegen jederzeit Widerspruch an Ihren Beherbergungsbetrieb einlegen.
Bei elektronischen Gast-Verzeichnissen:
Das Gästeverzeichnis wird von uns elektronisch geführt, wobei wir hierzu die Daten an einen Auftragsverarbeiter weiterleiten. Bei diesem werden die Daten gespeichert werden. Eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt in keinem Fall.
Vereinbarung Buchungsprovision über externe Verkaufskanäle
Abgeschlossen zwischen der SalzburgerLand Tourismus GmbH 5300 Hallwang bzw. dem jeweils örtlich/regional zuständigen Feratel-Deskline Datenhalter (Tourismusverband) und dem jeweiligen Betrieb zu diesem WebClient Benutzer.
Zusätzlich zur bereits bestehenden Buchbarkeit über die Webseite des Ortes und der Region möchte der Betrieb seine Zimmer/Appartements auch über externe Verkaufskanäle gegen entsprechende Provisionszahlungen buchbar machen. Die jeweilige Provision beträgt standardmäßig 10%, kann aber von Portal zu Portal variieren. Die aktuelle Höhe ist im WebClient beim jeweiligen Portal ausgewiesen. Bei einer Änderung der Provisionssätze erfolgt eine Information im Nachrichten-System des WebClients (bzw. per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse des Betriebes).
Der Vermieter verpflichtet sich bei Buchungen über externe Verkaufskanäle die Provisionsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Fälligkeit der Provision erfolgt per Abreisedatum und wird vom jeweiligen Datenhalter (Tourismusverband) vorgeschrieben. Die Abrechnung erfolgt in regelmäßigen Abständen mit Rechnungslegung per Post oder per E-Mail.
Im Übrigen gelten die Bedingungen des Kooperationsvertrags zwischen dem Betrieb und dem jeweiligen Datenhalter (Tourismusverband) über die Datenwartung. Insbesondere gilt die Verpflichtung zur regelmäßigen, korrekten und gewissenhaften Wartung der Kontingente, zur korrekten Eingabe von Preisen, An- und Abreisebedingungen, Storno- und Zahlungsbedingungen sowie zur richtigen Wartung der Verkaufseinstellungen (Online-Buchbarkeit).
Buchungen, die online über einen Verkaufskanal des Datenhalters (Tourismusverbandes) getätigt werden, gelten als verbindlich!
ACHTUNG: Mögliche Preiserhöhung bei HRS Destination Solutions (HI)!
Grundsätzlich werden bei Buchungen über HRS die üblichen 10 % Provision (netto) vom Gesamtpreis verrechnet. Da bei ein paar angeschlossenen Plattformen von HRS der Provisionssatz aber höher ist, hat HRS jetzt die Möglichkeit den im Feratel WebClient eingetragenen Preis nach oben anzupassen.
D.h. in diesen speziellen Fällen wird ein „Provisionsausgleich“ vorgenommen. Der Betrieb muss dann vom Gast den höheren Preis (entsprechend der Buchungsinformation von HRS) kassieren. Letztendlich fällt zwar mehr Provision an, dem Betrieb bleibt aber der gleiche Erlös als sonst.
Ein Beispiel dazu:
A) Normale HRS Buchung mit 10% Provision:
Der Betrieb verrechnet dem Gast € 100,-
und bezahlt € 12,- Provision (= € 10,- + € 2,- USt).
B) Buchung mit Provisionsausgleich:
HRS erhöht den Preis z.B. auf € 110,- und informiert den Betrieb darüber.
Der Betrieb verrechnet dem Gast € 110,- und bezahlt € 22,- Provision.
→ In beiden Fällen bleibt dem Betrieb der selbe Endpreis (abzgl. Provision),
im Beispiel oben wären es € 88,- im Fall A sowie im Fall B.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht 'Kündigung'), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. [ORGANISATIONNAME] hat eine Insolvenzabsicherung mit [INSURANCENAME] abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von [ORGANISATIONNAME] verweigert werden.
Bewertungsübersicht |
(Die Werte in Klammern zeigen die Anzahl an Gästen, die die Fragen beantwortet haben. )
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