Hotel Adriano
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Standardinformationsblatt für verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe a der Pauschalreiserichtlinie (§ 2 Abs. 5 Z 1 lit. a PRG), wenn die Verträge in gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Unternehmers (der nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft) und des Reisenden abgeschlossen werden
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über [ORGANISATIONNAME] im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist [ORGANISATIONNAME] nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch von [ORGANISATIONNAME] oder bei demselben Kontakt mit diesem werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt [ORGANISATIONNAME] über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an [ORGANISATIONNAME] für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von [ORGANISATIONNAME] nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
[ORGANISATIONNAME] hat eine Insolvenzabsicherung mit [INSURANCENAME] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung unter [INSURANCEADDRESS] kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von [ORGANISATIONNAME] verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als [ORGANISATIONNAME], die trotz der Insolvenz des Unternehmens [ORGANISATIONNAME] erfüllt werden können.
[Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist]
Bewertungsübersicht |
(Die Werte in Klammern zeigen die Anzahl an Gästen, die die Fragen beantwortet haben. )
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