Gasthof Alpenverein
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Meldedaten
Als Gast sind Sie nach dem österreichischen Meldegesetz verpflichtet, sich bei uns mit den in § 5 und § 10 Meldegesetz genannten Daten anzumelden.
Folgende Daten sind davon betroffen: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland, Adresse samt Postleitzahl, Anreise- und Abreisdatum; bei Gästen aus dem Ausland ist die Angabe des Reisedokuments (Art, Nummer, Ausstellungszeitpunkt, ausstellende Behörde) verpflichtend.
Wir werden diese Daten aufgrund der uns auferlegten gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 19 Meldegesetz-Durchführungs-Verordnung in einem Gästeverzeichnis führen und für die Dauer von 7 (sieben) Jahren speichern, soweit die Daten nicht für andere Zwecke, die in dieser Datenschutzerklärung genannt sind, länger verarbeitet werden (z.B. können Sie Ihr Einverständnis für den Erhalt von Marketingaktionen gegeben haben).
Die Daten für An- und Abreise in Verbindung mit dem Herkunftsland werden gemäß § 6 Tourismus-Statistik-Verordnung an die Gemeinde, in dem sich unser Beherbergungsbetrieb befindet, weiter geleitet. Dem jeweiligen Tourismusverband (TVB), dem wir angehören, und/oder der Gemeinde sind auch aggregierte Daten über Anzahl der Nächtigungen und der Personen, die zur Zahlung der Aufenthaltsabgabe verpflichtet sind, zu übermitteln. Dies geschieht auf Grundlage des lokalen Aufenthaltsabgabe-Gesetzes.
Die diesbezüglichen Verarbeitungen basieren auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Zusätzlich leiten wir an den jeweiligen Tourismusverband (TVB) und/oder die jeweilige Gemeinde die von Ihnen angeführte Postleitzahl (in pseudonymisierter bzw. anonymisierter Form) für statistische Zwecke zur Erstellung und Auswertung von Herkunfts-Statistiken durch den TVB weiter. Diese Weiterleitung beruht auf Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Sie können dagegen jederzeit Widerspruch an Ihren Beherbergungsbetrieb einlegen.
Bei elektronischen Gast-Verzeichnissen:
Das Gästeverzeichnis wird von uns elektronisch geführt, wobei wir hierzu die Daten an einen Auftragsverarbeiter weiterleiten. Bei diesem werden die Daten gespeichert werden. Eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt in keinem Fall.
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link oder diese Links können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist [ORGANISATIONNAME] nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link oder diese Links innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung Ihrer Buchung durch [ORGANISATIONNAME] werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt [ORGANISATIONNAME] über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an [ORGANISATIONNAME] für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von [ORGANISATIONNAME] nicht erbracht wurden.
Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
[ORGANISATIONNAME] hat eine Insolvenzabsicherung mit [INSURANCENAME] abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von [ORGANISATIONNAME] verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als [ORGANISATIONNAME], die trotz der Insolvenz des Unternehmens erfüllt werden können.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht 'Kündigung'), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. [ORGANISATIONNAME] hat eine Insolvenzabsicherung mit [INSURANCENAME] abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von [ORGANISATIONNAME] verweigert werden.
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